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7 Jahre Garantie

7 Jahre Garantie – unser Leistungsverspechen
Zufriedene Kunden sind die Basis unseres Erfolgs. Durch ein umfassendes Qualitäts-Management und den Einsatz hochwertiger Bauteile können wir 7 Jahre Garantie auf unsere Geräte geben. Wir gewährleisten nicht nur höchste Qualität, sondern verbessern unsere Produkte ständig weiter, um unseren Kunden immer das Beste zu bieten und nachhaltig zu wirtschaften.

In Deutschland entwickelt – für die Zukunft gemacht!
STAHLWERK Produkte werden in Deutschland konzipiert und nach höchsten Standards produziert. Die 7-jährige STAHLWERK-Garantie gilt für sämtliche Produkte der Marke STAHLWERK und insbesondere für sämtliche elektronische Bauteile, die in Schweißgeräten und Plasmaschneidern verbaut sind. Sie erstreckt sich darüber hinaus auf die Akku-Geräte unserer Brushless-Produktlinie, KFZ-Batterieladegeräte und Druckluft-Kompressoren der Marke STAHLWERK.

Bei Schweißgeräten und Plasmaschneidern bezieht sich die Garantie insbesondere auf Platinen und Inverter. Gerade bei diesen wichtigen Bauteilen gewährt STAHLWERK im Rahmen der Garantie den Anspruch auf die kostenlose Reparatur. So haben Kunden lange Freude an den Geräten und tragen gemeinsam mit STAHLWERK die Verantwortung für einen nachhaltigen Umgang mit elektronischen Geräten.

Auch nach Ablauf der Garantie bester Service für die Kunden
Als inhabergeführtes Unternehmen achten wir bei STAHLWERK bereits seit über 20 Jahren besonders
auf solide Qualität und eine langfristige Beziehung zum Kunden. Auch außerhalb der Garantiezeit können sich unsere Kunden bei Problemen immer an uns wenden. Wir analysieren das Gerät in unserer Werkstatt und erarbeiten zusammen mit dem Kunden das weitere Vorgehen. Unabhängig von der Garantie und der Art des Problems stehen unsere Service- und Technikmitarbeiter den Kunden jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Verhalten im Garantiefall

Reparatur
Die Garantie gewährt einen Anspruch auf kostenlose Reparatur etwa beschädigter Teile, die von der Garantie umfasst werden. Die Garantiezeit beträgt sieben Jahre und beginnt mit Erhalt der Ware. Beispiel: Erhalt der Ware am 30.06.2020. Beginn der Garantiezeit: 30.06.2020. Ende der Garantiezeit: 29.06.2027.

Was tun im Garantiefall
Weitere ausführliche Informationen können Sie hier nachlesen: Garantiebedingungen.*
Um die Garantie in Anspruch nehmen zu können, melden Sie sich bitte innerhalb der Garantiezeit bei uns. Das können Sie sowohl telefonisch, als auch per E-Mail. Unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gerne. Sollte eine Fernwartung nicht möglich sein, senden Sie das Gerät zu uns. Nach einer ausführlichen Analyse erfolgt eine Reparatur und das Gerät wird wieder zu Ihnen gesendet. Sollte eine Reparatur nicht möglich sein, wird Ihnen nach Rücksprache Ersatz zugesandt. Die Reparatur ist für Sie kostenfrei. Haben Sie Ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der EU, Norwegen oder in der Schweiz, ist auch der Rückversand für Sie kostenfrei. Sie zahlen lediglich den Versand zu uns.

Leistungen außerhalb der Garantie
Unabhängig von der Garantie und der Art des Problems stehen unsere Service- und Technikmitarbeiter zu Ihrer Verfügung. Daher können Sie sich bei Bedarf auch gerne außerhalb der Garantiezeit an uns wenden. Nach der Analyse des Geräts erhalten Sie einen Kostenvoranschlag und entscheiden dann, wie Sie verfahren möchten.

Garantiebedingungen

Garantiebedingungen der STAHLWERK Schweissgeräte GmbH

Die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH gewährt allen Kunden, die unmittelbar von STAHLWERK Schweissgeräte GmbH Produkte der Marke STAHLWERK erwerben, zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine siebenjährige Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB nach Maßgabe der folgenden Garantiebedingungen.

1. Garantiegeber

Garantiegeber ist das Unternehmen:

STAHLWERK Schweissgeräte GmbH
Mainstraße 4
53332 Bornheim
Telefon: +49 (0)228 24331713
Telefax: +49 (0)228 24331723
E-Mail: info@stahlwerk-schweissgeraete.de
www.stahlwerk-schweissgeraete.de

Die Garantie ist gegenüber dem Garantiegeber geltend zu machen.

2. Persönlicher Geltungsbereich

Die Garantie gilt für Unternehmer und Verbraucher sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts gleichermaßen.

3. Räumlicher Geltungsbereich

Die Garantie gilt weltweit.

4. Dauer und Beginn der Garantie

Die Garantiezeit beträgt sieben Jahre und beginnt mit Erhalt der Ware. Beispiel: Erhalt der Ware am 30.06.2020. Beginn der Garantiezeit: 30.06.2020. Ende der Garantiezeit: 29.06.2027.

5. Abgrenzung zu Garantieversprechen bis 31.12.2019

Die siebenjährige Garantie gilt nur für Produkte der Marke STAHLWERK, die ab dem 01.01.2020 durch die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH ausgeliefert wurden. Für bis zum 31.12.2019 durch die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH ausgelieferte Produkte gilt die damalige fünfjährige Garantie fort, welche abgesehen von der Garantiezeit den gleichen Inhalt hat, wie die jetzige siebenjährige Garantie.

6. Sachlicher Geltungsbereich/Einschränkung der Garantie

(1) Die Garantie erstreckt sich auf sämtliche Produkte der Marke STAHLWERK, mit Ausnahme von Verschleißteilen. Für letztere gilt die Garantie auch dann nicht, wenn sie nicht als Zubehör eines Produkts zusammen mit diesem, sondern einzeln erworben werden.

Ein Verschleißteil im Sinne dieser Garantiebedingungen ist eine Komponente oder ein Bauteil eines Werkzeugs, Geräts, einer Maschine oder eines Systems, das im normalen Betrieb durch mechanische, thermische, chemische oder andere Beanspruchungen einem kontinuierlichen Abnutzungsprozess unterliegt und regelmäßig ausgetauscht werden muss, um die Funktion und/oder Sicherheit des Werkzeugs, Geräts, der Maschine oder des Systems zu gewährleisten.

Beispiele für Verschleißteile bei Schweißgeräten sind Schlauchpakte oder Massezangen, Massekabel, Brennerkappen, Dichtungen, Elektroden, Schutzgasfilter, Spannhülsen, Stromdüsen und Keramikdüsen. Keine Verschleißteile bei Schweißgeräten sind z.B. die Platine und der Inverter.

Beispiele für Verschleißteile bei Kompressoren sind Filter, Dichtungen, Druckschalter, Schnellkupplungen und Ventile.

(2) Nicht von der Garantie umfasst sind leichte äußerliche Beschädigungen, wie sie als normale Gebrauchsspuren bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit der Zeit entstehen können, soweit sie die Gebrauchstauglichkeit des Produkts nicht beeinträchtigen, sondern lediglich das Erscheinungsbild, wie zum Beispiel Kratzer oder leichte Dellen am Gehäuse eines Schweißgerätes.

7. Inhalt des Garantieanspruches

Die Garantie gewährt einen Anspruch auf kostenlose Reparatur etwa beschädigter Teile, die von der Garantie umfasst sind.

8. Nachlieferungsbefugnis

Die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH ist berechtigt, anstelle der Reparatur ein neues Gerät zu liefern. In diesem Fall kann Stahlwerk im Gegenzug die Herausgabe des alten Gerätes verlangen.

9. Ersetzungsbefugnis bei Auslaufmodellen

Wird ein baugleiches Gerät im Zeitpunkt der Geltendmachung des Garantiefalles von der STAHLWERK Schweissgeräte GmbH oder dem Hersteller des Gerätes nicht mehr vertrieben, so ist die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH anstelle der Nachlieferung berechtigt, dem Kunden in Erfüllung seines Garantieanspruches ein den technischen Anforderungen des Gerätes voll entsprechendes, gleichwertiges oder höherwertiges, nicht baugleiches Gerät zu liefern.

Für die Gleichwertigkeit kommt es nicht auf den Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Garantiefalles, sondern auf den Wert im Zeitpunkt des Kaufes an.

10. Ausschluss weitergehender Ansprüche aus der Garantie, insbesondere auf Schadenersatz

Weitergehende Ansprüche aus der Garantie bestehen nicht. Insbesondere bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz und hierbei insbesondere nicht auf den Ersatz von Folgeschäden.

11. Verhältnis zu gesetzlichen Ansprüchen sowie sonstigen vertraglichen Ansprüchen

Die Garantie gilt zusätzlich zu allen gesetzlichen und vertraglichen Mängelhaftungsansprüchen (auch Gewährleistung genannt). Diese werden durch die Garantie in keiner Weise eingeschränkt. Auch alle übrigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche werden durch die Garantie in keiner Weise eingeschränkt. Dies gilt insbesondere für etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Alle gesetzlichen Ansprüche können Sie unentgeltlich geltend machen.

12. Geltendmachung

Die Garantie ist geltend zu machen, indem das Reparaturverlangen in beliebiger Form, also z.B. mündlich, fernmündlich, in Textform oder schriftlich an die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH gerichtet wird und der Kaufgegenstand an die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH übersandt wird. Zur Wahrung der Garantiefrist (= Ende der Garantiezeit, siehe oben Ziffer 4) reicht der Zugang des Reparaturverlangens innerhalb der Garantiefrist aus, wenn der Kaufgegenstand im Anschluss STAHLWERK Schweissgeräte GmbH innerhalb von einer Woche nach dem Ende der Garantiezeit zugeht.

13. Versandkosten

Die Kosten des Versandes zu STAHLWERK Schweissgeräte GmbH trägt der Kunde. Die Kosten der Rücksendung von STAHLWERK Schweissgeräte GmbH zu dem Kunden trägt STAHLWERK vorbehaltlich der im nächsten Absatz geregelten Ausnahme.

Weicht der Sitz des Käufers im Zeitpunkt des Garantiefalles von seinem Sitz im Zeitpunkt des Kaufes ab, und liegt der Sitz im Zeitpunkt des Garantiefalles nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Norwegen oder der Schweiz, so trägt die STAHLWERK Schweißgeräte GmbH nur die Kosten der Rücksendung, die entstehen würden, wenn eine Rücksendung an den Sitz des Käufers im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses erfolgen würde. In diesem Fall kann die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH die Rücksendung von der vorherigen Erstattung der Mehrkosten durch den Käufer abhängig machen.

14. Geltung der Garantie auch bei einfacher Fahrlässigkeit des Kunden

Die Garantie gilt auch, wenn der Garantiefall durch ein einfach fahrlässiges Verhalten des Kunden herbeigeführt wurde. Einfache Fahrlässigkeit, liegt vor, wenn eine Beschädigung des Kaufgegenstandes dadurch herbeigeführt wird, dass die notwendige Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen wird, die von einer durchschnittlich vernünftigen Person in der gleichen Situation erwartet werden kann.

15. Geltung der Garantie auch bei höherer Gewalt

Die Garantie gilt auch bei Beschädigung oder Zerstörung des Kaufgegenstandes durch höhere Gewalt. Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, unvermeidbares und von außen kommendes Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden kann, z.B. eine Naturkatastrophe, wie etwa eine Flutkatastrophe oder ein Blitzschlag.

16. Ausschluss der Garantie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn der Mangel durch einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Umgang mit dem Kaufgegenstand entstanden ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt, indem nicht beachtet wird, was sich auch einer unachtsamen Person hätte aufdrängen müssen.

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