7 Jahre Garantie
Zufriedene Kunden sind die Basis unseres Erfolgs. Durch ein umfassendes Qualitäts-Management und den Einsatz hochwertiger Bauteile können wir 7 Jahre Garantie auf unsere Geräte geben. Wir gewährleisten nicht nur höchste Qualität, sondern verbessern unsere Produkte ständig weiter, um unseren Kunden immer das Beste zu bieten und nachhaltig zu wirtschaften.
Damit Sie jederzeit genau wissen, welche Komponenten wie lange abgesichert sind, ist unsere Garantie nach Komponententyp gestaffelt – transparent und nachvollziehbar.
So einfach ist der Garantiefall – in 3 Schritten
Vom ersten Kontakt bis zur kostenlosen Reparatur. Kein kompliziertes Verfahren.
Melden
Telefonisch oder per E-Mail bei uns melden – oft hilft schon eine Ferndiagnose.
Einsenden
Gerät zu uns senden. Wir analysieren und reparieren es in unserer Werkstatt.
Kostenlos zurück
Reparatur gratis. Rückversand innerhalb EU, Norwegen & Schweiz inklusive.
Was ist wie lange abgesichert?
Unsere Garantie ist nach Komponententyp gestaffelt. Diese Übersicht zeigt auf einen Blick, welche Bauteile 7 Jahre, welche 2 Jahre abgesichert sind und welche als Verschleißteile ausgeschlossen sind.
Unser Leistungsversprechen
Die 7-jährige STAHLWERK-Garantie gilt insbesondere für die elektronischen Bauteile in Schweißgeräten und Plasmaschneidern.
In Deutschland entwickelt
STAHLWERK Produkte werden in Deutschland konzipiert und nach höchsten Standards produziert. Diese Sorgfalt bei Konstruktion und Bauteilauswahl ist die Grundlage dafür, dass wir sieben Jahre Garantie geben können.
Kostenlose Reparatur
Bei Schweißgeräten und Plasmaschneidern bezieht sich die Garantie insbesondere auf Platinen und Inverter. Gerade bei diesen wichtigen Bauteilen gewährt STAHLWERK den Anspruch auf die kostenlose Reparatur – für lange Freude an den Geräten und einen nachhaltigen Umgang mit Elektronik.
Service auch nach Ablauf
Als inhabergeführtes Unternehmen achten wir bereits seit 1998 auf solide Qualität und eine langfristige Beziehung zum Kunden. Auch außerhalb der Garantiezeit stehen unsere Service- und Technikmitarbeiter jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.
Gut zu wissen
Das Wichtigste rund um Reparatur, Vorgehen und Service – kompakt auf einen Blick.
Reparatur
Die Garantie gewährt einen Anspruch auf kostenlose Reparatur etwa beschädigter Teile, die von der Garantie umfasst werden. Die Garantiezeit beträgt je nach Komponente zwei oder sieben Jahre und beginnt mit Erhalt der Ware.
Was tun im Garantiefall
Melden Sie sich innerhalb der Garantiezeit telefonisch oder per E-Mail bei uns. Ist eine Fernwartung nicht möglich, senden Sie das Gerät zu uns. Nach einer ausführlichen Analyse erfolgt die Reparatur und das Gerät wird wieder zu Ihnen gesendet.
Leistungen außerhalb der Garantie
Unabhängig von der Garantie und der Art des Problems stehen unsere Service- und Technikmitarbeiter zu Ihrer Verfügung. Nach der Analyse des Geräts erhalten Sie einen Kostenvoranschlag und entscheiden dann, wie Sie verfahren möchten.
Garantie & Haftungsumfang im Detail
Was die Garantie umfasst, welche Voraussetzungen gelten und was ausgeschlossen ist – klar zusammengefasst.
Der Hersteller gewährt eine Garantie ausschließlich auf Material- und Herstellungsfehler an funktionstragenden sowie elektronischen Komponenten der gelieferten Produkte. Garantiefähige Komponenten sind insbesondere:
- elektronische Baugruppen, Steuerplatinen und Leistungseinheiten
- Motoren, Verdichter und mechanische Hauptbaugruppen
- sicherheits- und funktionsrelevante Systeme
Die Garantie umfasst ausschließlich Material- und Herstellungsfehler und setzt die Einhaltung aller Betriebs- und Wartungsvorschriften voraus.
Von der Garantie ausgeschlossen sind sämtliche Verschleiß- und Verbrauchsteile. Als Verschleißteile gelten insbesondere alle Komponenten, die im bestimmungsgemäßen Gebrauch einer natürlichen Abnutzung unterliegen oder regelmäßig ersetzt werden müssen. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- Schlauchpakete, Brennerkomponenten und Düsen
- Elektroden, Drahtführungen und Vorschubrollen
- Filter, Dichtungen, Ventile und Betriebsstoffe
- Schutzscheiben, Sichtgläser und Batterien
- textile und mechanisch beanspruchte Teile der persönlichen Schutzausrüstung
Die Garantie setzt voraus, dass:
- das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wird
- alle Wartungs- und Pflegevorschriften eingehalten werden
- keine unzulässigen Veränderungen oder Eingriffe vorgenommen wurden
Bei wartungspflichtigen Geräten entfällt die Garantie insbesondere bei unterlassenem Filterwechsel, fehlendem Ölwechsel oder nicht durchgeführter Kondensat-Entleerung.
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, die zurückzuführen sind auf:
- normalen Verschleiß
- unsachgemäße Verwendung
- mechanische Beschädigung
- äußere Einflüsse wie Korrosion, Feuchtigkeit oder Überlastung
Im Garantiefall erfolgt nach Wahl des Herstellers:
- Nachbesserung
- Ersatzlieferung
- Austausch von Komponenten
Ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht.
Persönliche Schutzausrüstung unterliegt einer sicherheitsbedingten Nutzungsbegrenzung. Der Betreiber ist verpflichtet, diese regelmäßig zu prüfen und bei Verschleiß oder Funktionsbeeinträchtigung unverzüglich auszutauschen. Eine Garantie begründet keine Verlängerung der zulässigen Einsatzdauer.
Vollständige Garantiebedingungen
Garantiebedingungen der STAHLWERK Schweissgeräte GmbH
Die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH gewährt allen Kunden, die unmittelbar von STAHLWERK Schweissgeräte GmbH Produkte der Marke STAHLWERK erwerben, zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine siebenjährige Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB nach Maßgabe der folgenden Garantiebedingungen.
1. Garantiegeber
Garantiegeber ist das Unternehmen:
STAHLWERK Schweissgeräte GmbH, Mainstraße 4, 53332 Bornheim, Telefon: +49 (0)228 24331713, Telefax: +49 (0)228 24331723, E-Mail: info@stahlwerk-schweissgeraete.de, www.stahlwerk-schweissgeraete.de. Die Garantie ist gegenüber dem Garantiegeber geltend zu machen.
2. Persönlicher Geltungsbereich
Die Garantie gilt für Unternehmer und Verbraucher sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts gleichermaßen.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Die Garantie gilt weltweit.
4. Dauer und Beginn der Garantie
Die Garantiezeit beträgt sieben Jahre und beginnt mit Erhalt der Ware. Beispiel: Erhalt der Ware am 30.06.2020. Beginn der Garantiezeit: 30.06.2020. Ende der Garantiezeit: 29.06.2027.
5. Abgrenzung zu Garantieversprechen bis 31.12.2019
Die siebenjährige Garantie gilt nur für Produkte der Marke STAHLWERK, die ab dem 01.01.2020 durch die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH ausgeliefert wurden. Für bis zum 31.12.2019 durch die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH ausgelieferte Produkte gilt die damalige fünfjährige Garantie fort, welche abgesehen von der Garantiezeit den gleichen Inhalt hat, wie die jetzige siebenjährige Garantie.
6. Sachlicher Geltungsbereich/Einschränkung der Garantie
(1) Die Garantie erstreckt sich auf sämtliche Produkte der Marke STAHLWERK, mit Ausnahme von Verschleißteilen. Für letztere gilt die Garantie auch dann nicht, wenn sie nicht als Zubehör eines Produkts zusammen mit diesem, sondern einzeln erworben werden.
Ein Verschleißteil im Sinne dieser Garantiebedingungen ist eine Komponente oder ein Bauteil eines Werkzeugs, Geräts, einer Maschine oder eines Systems, das im normalen Betrieb durch mechanische, thermische, chemische oder andere Beanspruchungen einem kontinuierlichen Abnutzungsprozess unterliegt und regelmäßig ausgetauscht werden muss, um die Funktion und/oder Sicherheit des Werkzeugs, Geräts, der Maschine oder des Systems zu gewährleisten.
Beispiele für Verschleißteile bei Schweißgeräten sind Schlauchpakte oder Massezangen, Massekabel, Brennerkappen, Dichtungen, Elektroden, Schutzgasfilter, Spannhülsen, Stromdüsen und Keramikdüsen. Keine Verschleißteile bei Schweißgeräten sind z.B. die Platine und der Inverter.
Beispiele für Verschleißteile bei Kompressoren sind Filter, Dichtungen, Druckschalter, Schnellkupplungen und Ventile.
(2) Nicht von der Garantie umfasst sind leichte äußerliche Beschädigungen, wie sie als normale Gebrauchsspuren bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit der Zeit entstehen können, soweit sie die Gebrauchstauglichkeit des Produkts nicht beeinträchtigen, sondern lediglich das Erscheinungsbild, wie zum Beispiel Kratzer oder leichte Dellen am Gehäuse eines Schweißgerätes.
7. Inhalt des Garantieanspruches
Die Garantie gewährt einen Anspruch auf kostenlose Reparatur etwa beschädigter Teile, die von der Garantie umfasst sind.
8. Nachlieferungsbefugnis
Die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH ist berechtigt, anstelle der Reparatur ein neues Gerät zu liefern. In diesem Fall kann Stahlwerk im Gegenzug die Herausgabe des alten Gerätes verlangen.
9. Ersetzungsbefugnis bei Auslaufmodellen
Wird ein baugleiches Gerät im Zeitpunkt der Geltendmachung des Garantiefalles von der STAHLWERK Schweissgeräte GmbH oder dem Hersteller des Gerätes nicht mehr vertrieben, so ist die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH anstelle der Nachlieferung berechtigt, dem Kunden in Erfüllung seines Garantieanspruches ein den technischen Anforderungen des Gerätes voll entsprechendes, gleichwertiges oder höherwertiges, nicht baugleiches Gerät zu liefern. Für die Gleichwertigkeit kommt es nicht auf den Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Garantiefalles, sondern auf den Wert im Zeitpunkt des Kaufes an.
10. Ausschluss weitergehender Ansprüche aus der Garantie, insbesondere auf Schadenersatz
Weitergehende Ansprüche aus der Garantie bestehen nicht. Insbesondere bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz und hierbei insbesondere nicht auf den Ersatz von Folgeschäden.
11. Verhältnis zu gesetzlichen Ansprüchen sowie sonstigen vertraglichen Ansprüchen
Die Garantie gilt zusätzlich zu allen gesetzlichen und vertraglichen Mängelhaftungsansprüchen (auch Gewährleistung genannt). Diese werden durch die Garantie in keiner Weise eingeschränkt. Auch alle übrigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche werden durch die Garantie in keiner Weise eingeschränkt. Dies gilt insbesondere für etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Alle gesetzlichen Ansprüche können Sie unentgeltlich geltend machen.
12. Geltendmachung
Die Garantie ist geltend zu machen, indem das Reparaturverlangen in beliebiger Form, also z.B. mündlich, fernmündlich, in Textform oder schriftlich an die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH gerichtet wird und der Kaufgegenstand an die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH übersandt wird. Zur Wahrung der Garantiefrist (= Ende der Garantiezeit, siehe oben Ziffer 4) reicht der Zugang des Reparaturverlangens innerhalb der Garantiefrist aus, wenn der Kaufgegenstand im Anschluss STAHLWERK Schweissgeräte GmbH innerhalb von einer Woche nach dem Ende der Garantiezeit zugeht.
13. Versandkosten
Die Kosten des Versandes zu STAHLWERK Schweissgeräte GmbH trägt der Kunde. Die Kosten der Rücksendung von STAHLWERK Schweissgeräte GmbH zu dem Kunden trägt STAHLWERK vorbehaltlich der im nächsten Absatz geregelten Ausnahme.
Weicht der Sitz des Käufers im Zeitpunkt des Garantiefalles von seinem Sitz im Zeitpunkt des Kaufes ab, und liegt der Sitz im Zeitpunkt des Garantiefalles nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Norwegen oder der Schweiz, so trägt die STAHLWERK Schweißgeräte GmbH nur die Kosten der Rücksendung, die entstehen würden, wenn eine Rücksendung an den Sitz des Käufers im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses erfolgen würde. In diesem Fall kann die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH die Rücksendung von der vorherigen Erstattung der Mehrkosten durch den Käufer abhängig machen.
14. Geltung der Garantie auch bei einfacher Fahrlässigkeit des Kunden
Die Garantie gilt auch, wenn der Garantiefall durch ein einfach fahrlässiges Verhalten des Kunden herbeigeführt wurde. Einfache Fahrlässigkeit, liegt vor, wenn eine Beschädigung des Kaufgegenstandes dadurch herbeigeführt wird, dass die notwendige Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen wird, die von einer durchschnittlich vernünftigen Person in der gleichen Situation erwartet werden kann.
15. Geltung der Garantie auch bei höherer Gewalt
Die Garantie gilt auch bei Beschädigung oder Zerstörung des Kaufgegenstandes durch höhere Gewalt. Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, unvermeidbares und von außen kommendes Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden kann, z.B. eine Naturkatastrophe, wie etwa eine Flutkatastrophe oder ein Blitzschlag.
16. Ausschluss der Garantie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn der Mangel durch einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Umgang mit dem Kaufgegenstand entstanden ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt, indem nicht beachtet wird, was sich auch einer unachtsamen Person hätte aufdrängen müssen.